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    Prüffristen Industrieanlagen

    • Übersicht der wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV — Fristen, Prüfarten und ZÜS-Pflicht nach Anlagentyp
    Karsten Lehrke

    Karsten Lehrke

    Karsten ist Gründer und Geschäftsführer von Kopterflug. Als Dipl.-Ing. Maschinenbau bringt er langjährige Erfahrung in der Projektplanung mit.

    Wann muss welche Anlage geprüft werden?

    Jeder Betreiber industrieller Anlagen in Deutschland steht vor der gleichen Frage: Wann ist die nächste wiederkehrende Prüfung fällig — und wer darf sie durchführen?

    Die Antwort ist nicht trivial. Die Prüffristen ergeben sich aus einem Zusammenspiel von:

    Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Kernvorschrift
    Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) als Konkretisierung
    Gefährdungsbeurteilung des Betreibers als individuelle Basis
    Höchstfristen aus Anhang 2 und 3 der BetrSichV als absolute Obergrenze

    Die Fristen sind nie starr. Sie ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Die Höchstfristen aus der Verordnung dürfen jedoch nie überschritten werden — auch wenn die Gefährdungsbeurteilung ein geringeres Risiko ergibt.

    Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Anlagentypen mit ihren typischen Prüffristen, Prüfarten und der Frage, ob eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV oder DEKRA eingeschaltet werden muss.

    Alle genannten Fristen sind Höchstfristen (Stand März 2026). Bei erhöhtem Risiko (aggressive Medien, hohe Temperaturen, korrosive Bedingungen) können kürzere Intervalle erforderlich sein — die Gefährdungsbeurteilung ist immer die Basis. Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine Rechtsberatung. Kopterflug Inspection Services GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Maßgeblich sind immer die aktuellen Fassungen der Verordnungen und Technischen Regeln auf gesetze-im-internet.de und baua.de.

    Prüffristen betreffen Anlagenbetreiber in ganz Deutschland – von Chemieparks in Leverkusen und Ludwigshafen über Raffinerien in Hamburg bis zu Kraftwerken in Mannheim und Stahlwerken in Duisburg.

    Übergeordnete Rechtsgrundlagen

    Die Prüfpflichten für Industrieanlagen in Deutschland basieren auf drei Säulen:

    BetrSichV — Kernvorschrift

    § 14: Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln
    § 15: Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durch ZÜS
    § 16: Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Änderungen
    Anhang 2: Höchstfristen für Druckanlagen, Aufzüge, Ex-Anlagen
    Anhang 3: Höchstfristen für Krane, Gabelstapler, Regale

    TRBS — Technische Regeln (BAuA)

    TRBS 1201: Art, Umfang, Fristen und Dokumentation von Prüfungen
    TRBS 1201 Teil 1: Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen
    TRBS 1203: Anforderungen an befähigte Personen
    TRBS 1111: Gefährdungsbeurteilung (Basis für alle Fristen)

    DGUV — Unfallverhütung

    DGUV Regel 113-004: Behälter, Silos und enge Räume
    DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
    DGUV Information 208-043: Sicherheit von Regalen
    DGUV Information 213-062: Druckprüfungen von Behältern

    Prüffristen nach Anlagentyp — Übersicht

    Die folgende Übersicht zeigt die Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen der wichtigsten industriellen Anlagentypen. Die tatsächlichen Fristen können aufgrund der Gefährdungsbeurteilung kürzer sein.

    Druckbehälter & Druckgeräte

    Rechtsgrundlage: BetrSichV Anhang 2 Nr. 4 + 5; AD 2000-Merkblätter; DIN EN 13445
    Prüfarten: Innere Prüfung, äußere Prüfung, Festigkeitsprüfung (hydrostatisch/pneumatisch), UT-Wanddicke
    Höchstfristen: Innere Prüfung: 5 Jahre · Festigkeitsprüfung: 10 Jahre · Äußere Prüfung: 2–5 Jahre (risikobasiert)
    ZÜS-Pflicht: Ja — bei Kategorie I und höher
    Drohne einsetzbar: Ja — innere Prüfung und äußere Sichtprüfung

    Lagertanks & Atmosphärische Tanks

    Rechtsgrundlage: BetrSichV Anhang 2 Nr. 4; TRGS 509; DIN EN 14015; API 653 / EEMUA 159
    Prüfarten: Visuell + UT-Wanddicke, Korrosionsprüfung, Bodenabtastung, Dichtheit
    Höchstfristen: Innenprüfung: 5–10 Jahre · Bei Gefahrstoffen: 2–5 Jahre
    ZÜS-Pflicht: Teilweise — oft befähigte Person ausreichend
    Drohne einsetzbar: Ja — Kernbereich für Drohneninspektion

    Dampf- & Heißwasserkessel

    Rechtsgrundlage: BetrSichV Anhang 2 Nr. 4; DIN EN 12952 (Wasserrohrkessel); DIN EN 12953 (Großwasserraumkessel)
    Prüfarten: Innere Prüfung, Festigkeitsprüfung, Sicherheitsventile
    Höchstfristen: Innere Prüfung: 3 Jahre · Festigkeitsprüfung: 6–9 Jahre
    ZÜS-Pflicht: Ja — immer
    Drohne einsetzbar: Ja — innere Prüfung von Heizflächen und Rohrsystemen

    Druckrohrleitungen

    Rechtsgrundlage: BetrSichV Anhang 2 Nr. 4; DIN EN 13480; AD 2000 HP 30
    Prüfarten: Innere/äußere Prüfung, UT-Wanddicke, Dichtheitsprüfung, Festigkeitsprüfung
    Höchstfristen: Festigkeitsprüfung: 5–10 Jahre · Kürzer bei korrosiven Medien
    ZÜS-Pflicht: Ja — bei Kategorie I und höher
    Drohne einsetzbar: Ja — äußere Prüfung von Rohrbrücken und Trassen

    Silos, Bunker & Schüttgutbehälter

    Rechtsgrundlage: BetrSichV § 14; DGUV Regel 113-004; TRGS 510; DIN EN 1991-4
    Prüfarten: Visuell, Strukturprüfung, Verschleiß, Staubexplosionsschutz
    Höchstfristen: 1–5 Jahre (risikobasiert, oft jährlich bei Staubexplosionsgefahr)
    ZÜS-Pflicht: Selten — meist befähigte Person
    Drohne einsetzbar: Ja — Kernbereich, vermeidet Personeneinstieg nach DGUV 113-004

    Schornsteine, Fackeln & Abgasanlagen

    Rechtsgrundlage: BetrSichV § 14; Landesbauordnungen; DIN EN 13084; VDI 6200
    Prüfarten: Visuell, Korrosion, Standsicherheit, Ausmauerung
    Höchstfristen: 1–3 Jahre (oft jährlich bei hohen Temperaturen)
    ZÜS-Pflicht: Selten — befähigte Person, teilweise Bauaufsicht
    Drohne einsetzbar: Ja — innere und äußere Inspektion ohne Gerüst

    Anlagen in Ex-Zonen

    Rechtsgrundlage: BetrSichV Anhang 2 Nr. 3; TRBS 1201 Teil 1; TRGS 722/724; DGUV Regel 113-001
    Prüfarten: Explosionsschutzprüfung, Zündquellenanalyse, Erdung, Potenzialausgleich
    Höchstfristen: 1–3 Jahre (je nach Ex-Zone)
    ZÜS-Pflicht: Ja — ZÜS oder befähigte Person mit Ex-Qualifikation
    Drohne einsetzbar: Ja — ELIOS 3 ist für bestimmte Ex-Zonen geeignet

    Regalanlagen & Hochregallager

    Rechtsgrundlage: BetrSichV § 14; DIN EN 15635; DGUV Information 208-043; FEM 10.2.02
    Prüfarten: Visuelle Inspektion, Schadensklassifizierung (grün/gelb/rot), Standsicherheit
    Höchstfristen: Experteninspektion: 12 Monate · Wöchentliche Sichtkontrollen durch Personal
    ZÜS-Pflicht: Nein — befähigte Person (Regalprüfer)
    Drohne einsetzbar: Ja — Regalinspektion aus der Luft ohne Hubarbeitsbühne

    Tanks in der Industrieanlage – regelmäßige Prüffristen einhalten

    TRBS im Detail — Technische Regeln für Betriebssicherheit

    Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV und geben den Stand der Technik wieder. Wer die TRBS einhält, kann davon ausgehen, dass er die Anforderungen der BetrSichV erfüllt.

    TRBS 1201 — Prüfungen und Kontrollen

    Die zentrale Technische Regel für alle wiederkehrenden Prüfungen. Definiert:
    Prüfarten: Sichtprüfung, Funktionsprüfung, messtechnische Prüfung
    Prüfumfang: Welche Anlagenteile müssen geprüft werden?
    Dokumentation: Was muss im Prüfbericht stehen?
    Fristermittlung: Wie wird die risikobasierte Frist bestimmt?

    Die TRBS 1201 ist auch die Grundlage dafür, dass Drohnen als Prüfwerkzeug eingesetzt werden können — sie definiert die Anforderungen an die Sichtprüfung, die die Drohne erfüllen muss.

    TRBS 1201 Teil 1 — Prüfung in Ex-Bereichen

    Spezialregel für Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen. Definiert besondere Anforderungen an:
    • Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme in Ex-Zonen
    • Wiederkehrende Prüfung von Geräten und Schutzsystemen
    • Qualifikation der Prüfperson (Ex-Kenntnisse erforderlich)
    • Dokumentation im Explosionsschutzdokument

    TRBS 1203 — Befähigte Personen

    Definiert, wer als befähigte Person Prüfungen durchführen darf:
    • Berufsausbildung im relevanten Fachgebiet
    • Berufserfahrung mit den zu prüfenden Anlagen
    • Zeitnahe berufliche Tätigkeit (aktuelle Fachkenntnisse)
    • Weiterbildung (Kenntnis aktueller Regelwerke)

    Für überwachungsbedürftige Anlagen (Druckgeräte, Ex-Anlagen) ist stattdessen eine ZÜS erforderlich.

    TRBS 1111 — Gefährdungsbeurteilung

    Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für alle Prüffristen. Sie berücksichtigt:
    • Art und Umfang der Gefährdungen (Medium, Druck, Temperatur)
    • Einsatzbedingungen (Korrosion, Verschleiß, Ermüdung)
    • Erfahrungen aus bisherigen Prüfungen und Schadensfällen
    • Herstellerangaben und Normenanforderungen

    Die ermittelten Fristen dürfen die Höchstfristen der BetrSichV nicht überschreiten.

    ZÜS oder befähigte Person — Wer darf prüfen?

    Eine der häufigsten Fragen bei wiederkehrenden Prüfungen: Brauche ich den TÜV, oder reicht eine befähigte Person? Die Antwort hängt vom Anlagentyp ab.

    ZÜS erforderlich (§ 15 BetrSichV)

    Eine zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ, TÜV SÜD, TÜV NORD u.a.) muss prüfen bei:

    Druckgeräten ab Kategorie I (Anhang 2 Nr. 4)
    Dampfkesseln (immer ZÜS-pflichtig)
    Aufzügen (Anhang 2 Nr. 2)
    Ex-Anlagen in bestimmten Fällen (Anhang 2 Nr. 3)

    Die ZÜS erstellt den Prüfbericht, der dem Betreiber und ggf. der Behörde vorgelegt wird.

    Übersicht aller Prüforganisationen (ZÜS & IACS)

    Befähigte Person ausreichend (§ 14 BetrSichV)

    Eine befähigte Person nach TRBS 1203 reicht aus bei:

    Lagertanks (atmosphärische Behälter ohne Überdruck)
    Silos und Bunker (keine Druckgeräte)
    Schornsteine und Fackeln (als Arbeitsmittel)
    Regalanlagen und Hochregallager
    Rohrleitungen unter bestimmten Schwellenwerten
    Krane und Hebezeuge

    Die befähigte Person muss die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllen.

    Drohne als Werkzeug für beide

    Unabhängig davon, ob eine ZÜS oder eine befähigte Person prüft: Die Drohne ist ein Prüfwerkzeug, das beiden zur Verfügung steht.

    • Der TÜV-Sachverständige nutzt Drohnendaten für die innere Prüfung
    • Die befähigte Person nutzt Drohnendaten für die Sichtprüfung
    • Kopterflug liefert die Inspektionsdaten — die Prüfentscheidung liegt immer beim Prüfer

    Drohne als Prüfwerkzeug — Welche Prüfungen kann sie unterstützen?

    Die Prüfungen nach BetrSichV umfassen verschiedene Verfahren. Die Drohne ist bei vielen davon einsetzbar — bei manchen jedoch nicht. Hier die ehrliche Übersicht:

    Visuelle Prüfung (VT) ✓

    Der Haupteinsatzbereich der Drohne. Die visuelle Prüfung nach DIN EN ISO 9712 / DIN EN 13018 umfasst die Sichtprüfung von Oberflächen auf Korrosion, Risse, Beschichtungsschäden und Verformungen. Die ELIOS 3 liefert 4K-Video und hochauflösende Fotos — oft in besserer Qualität als die menschliche Sichtkontrolle.

    Thermografie ✓

    Die Wärmebildkamera der ELIOS 3 erfasst Temperaturunterschiede und identifiziert Hotspots, Isolationsschäden und Materialfehler. Besonders wertvoll bei Kesselprüfungen (Erkennung fehlerhafter Feuerfestauskleidung) und Rohrleitungsprüfungen (Leckageortung).

    LiDAR / 3D-Vermessung ✓

    Das LiDAR-Modul der ELIOS 3 erstellt präzise 3D-Modelle des Inspektionsbereichs. Ideal für die Dokumentation von Verformungen, Absenkungen und geometrischen Abweichungen — z.B. bei Tankböden oder Silostrukturen.

    UT-Wanddickenmessung ✓ (eingeschränkt)

    Die ELIOS 3 verfügt optional über ein UT-Payload für kontaktbasierte Ultraschall-Wanddickenmessung. Derzeit für bestimmte Oberflächen und Geometrien geeignet. In vielen Fällen identifiziert die Drohne die Stellen, an denen anschließend gezielt UT-Messungen durchgeführt werden.

    Festigkeitsprüfung ✗

    Die Druckprobe (hydrostatisch oder pneumatisch) ist ein physikalischer Test, den keine Drohne ersetzen kann. Die Drohne kann jedoch den Zustand vor und nach der Prüfung dokumentieren.

    Kontakt-ZfP (MT, PT, ET) ✗

    Magnetpulverprüfung, Eindringprüfung und Wirbelstromprüfung erfordern direkten Kontakt mit der Oberfläche. Die Drohne kann die auffälligen Stellen identifizieren, an denen diese Verfahren gezielt eingesetzt werden.

    LiDAR-3D-Scan Tank Außen

    Ergänzende Regelwerke und Dokumentationspflichten

    Neben BetrSichV und TRBS gibt es weitere Regelwerke, die bei wiederkehrenden Prüfungen relevant sind:

    AD 2000-Merkblätter

    Deutsches Regelwerk für Druckgeräte. Ergänzt die DIN EN-Normen um nationale Besonderheiten. Besonders relevant: HP 30 (Rohrleitungen), S-Reihe (Sonderfälle). Oft als Grundlage für die Prüfung älterer Anlagen herangezogen.

    TRGS 509 / TRGS 510

    TRGS 509: Lagern von flüssigen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern — definiert Prüfanforderungen für Lagertanks
    TRGS 510: Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern — relevant für IBC und Fassläger

    Dokumentationspflichten

    § 14 Abs. 6 BetrSichV verpflichtet den Betreiber zur Aufbewahrung der Prüfprotokolle mindestens bis zur nächsten Prüfung + 2 Jahre. Die Prüfdokumentation muss enthalten: Prüfergebnis, Prüfdatum, Name des Prüfers, Prüfumfang, festgestellte Mängel und Frist der nächsten Prüfung.

    Drohnendaten als Prüfdokumentation

    Die Drohne liefert lückenlose digitale Dokumentation: 4K-Video, hochauflösende Fotos, LiDAR-3D und Thermografie. Diese Daten werden als Anlage zum Prüfbericht archiviert und ermöglichen eine Vergleichsinspektion bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung.

    Fazit: Prüffristen kennen, Prüfungen effizient planen

    Die wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV sind keine Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Die Kenntnis der Prüffristen ist die Basis für eine effiziente Instandhaltungsplanung.

    Drei Empfehlungen für Betreiber:

    Gefährdungsbeurteilung aktuell halten: Die Fristen ergeben sich aus der GBU. Eine veraltete Beurteilung kann zu falschen Intervallen führen.
    Prüfungen bündeln: Wenn mehrere Anlagen ähnliche Fristen haben, lohnt es sich, die Prüfungen im Rahmen eines Turnarounds zusammenzulegen.
    Drohne einplanen: Für innere Prüfungen von Behältern, Tanks, Kesseln und Silos kann die Drohne den Vorbereitungsaufwand drastisch reduzieren — kein Gerüst, kein Seilzugang, keine DGUV-Befahrung mit Rettungskette.

    Sicherheit

    Kein Personeneinstieg in Confined Spaces — die häufigste Unfallursache bei inneren Prüfungen entfällt.

    Kostenersparnis

    Dokumentierte Einsparungen von 40–80 % gegenüber konventioneller Befahrung durch Wegfall von Gerüst und Rettungskette.

    Kürzere Stillstände

    Innere Prüfungen in Stunden statt Tagen — weniger Produktionsausfall bei Revisionen und Turnarounds.

    Häufige Fragen zu Prüffristen

    Wer legt die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen fest?

    Die Prüffristen werden vom Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) festgelegt. Die BetrSichV gibt in Anhang 2 und 3 Höchstfristen vor, die nicht überschritten werden dürfen. Die TRBS 1201 konkretisiert, wie die risikobasierte Fristermittlung erfolgen soll. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen setzt die ZÜS die Frist der nächsten Prüfung im Prüfbericht fest.

    Was passiert, wenn eine Prüffrist überschritten wird?

    Die Überschreitung einer Prüffrist ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BetrSichV. Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 €. Schwerwiegender: Bei einem Unfall an einer nicht fristgerecht geprüften Anlage haftet der Betreiber persönlich. Versicherungen können die Leistung verweigern. Im schlimmsten Fall droht eine Betriebsstilllegung durch die Aufsichtsbehörde.

    Kann eine Drohne die wiederkehrende Prüfung komplett ersetzen?

    Nein. Die Drohne ist ein Prüfwerkzeug, kein Ersatz für den Sachverständigen oder die befähigte Person. Die prüfpflichtige Prüfung muss von einer qualifizierten Person durchgeführt und bewertet werden. Die Drohne liefert die Datengrundlage — insbesondere für die visuelle innere Prüfung, bei der sie den Personeneinstieg in den Behälter überflüssig macht.

    Akzeptieren ZÜS wie TÜV und DEKRA Drohnendaten als Prüfgrundlage?

    In der Praxis werden Drohneninspektionsdaten von vielen ZÜS als Prüfgrundlage für die innere Prüfung akzeptiert. Die Entscheidung liegt beim jeweiligen Sachverständigen. Wir empfehlen, den Sachverständigen frühzeitig einzubeziehen — idealerweise ist er beim Drohnenflug vor Ort und kann den Piloten in Echtzeit anweisen.

    Was ist der Unterschied zwischen ZÜS und befähigter Person?

    Eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV, DEKRA oder GTÜ ist eine staatlich akkreditierte Organisation, die überwachungsbedürftige Anlagen (Druckgeräte, Aufzüge, Ex-Anlagen) prüfen darf. Eine befähigte Person nach TRBS 1203 ist eine Einzelperson mit entsprechender Ausbildung, Erfahrung und Fachkenntnis, die andere Arbeitsmittel (Tanks, Silos, Regale) prüfen darf. Welche Prüfung welchen Prüfer erfordert, ergibt sich aus § 14 und § 15 BetrSichV.

    Können Prüffristen verlängert werden?

    Grundsätzlich ja — die Fristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Wenn der Betreiber auf Basis bisheriger Prüfergebnisse und Betriebserfahrungen nachweisen kann, dass ein geringeres Risiko besteht, können Fristen innerhalb der Höchstgrenzen angepasst werden. Die Höchstfristen aus BetrSichV Anhang 2/3 sind jedoch absolut und können nicht verlängert werden.

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